Bei der Mitgliederversammlung am 02.04.2017 wurde diese geänderte Satzung beschlossen und für gültig erklärt.
Im Jahr 1447 wurde die Buchener Faschenaacht in einer Urkunde erstmals erwähnt und am 30. April 2001 die „Morrehexe Buchen e.V.“ gegründet.
Von dieser Jahrhunderte alten Tradition der Buchemer Faschenaacht ausgehend, wird eine umfassende Satzung beschlossen und für gültig erklärt, deren Zweck und Ziel es ist, die Pflege der historischen Hexenbräuche in und um Buchen zur alljährlichen Gestaltung zu bringen.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Morrehexe Buchen e.V.“. Er hat seinen Sitz in 74722 Buchen / Odenwald und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim, unter der Nr.: VR 460385, eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
Aufgabe des Verein ist, die Pflege der historischen Hexenbräuche, in und um Buchen, in uneigennütziger Weise zum Wohle und Ansehen der Stadt Buchen zu verwirklichen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden.
Die „Morrehexe e.V.“ kann ein aktives Mitglied aus ihren Reihen berufen, in einer übergeordneten Narrenvereinigung tätig zu sein.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai und endet am 30. April jeden Jahres.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat keinen geschlossenen Mitgliederbestand. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden. Der Beitritt geschieht durch schriftliche Beitrittserklärung.
Bei Minderjährigen muss die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter gem. §107 BGB unterzeichnet sein.
Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:
Einzelmitglieder
Familienmitglieder
Jugendmitglieder (bis 18 Jahren)
Ehrenmitglieder
Mit dem Beitritt ist das neue Mitglied an die jeweils gültige Satzung des Vereins gebunden, unabhängig davon, ob ihm diese in allen Teilen bekannt ist oder nicht.
Verbindlich sind auch alle früher von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse.
§5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§6 Mitgliedbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Höhe der Beiträge für die unter §4 aufgeführten Mitgliedschaften sind unterschiedlich. Der Beitrag wird nach Möglichkeit durch Bankeinzug erhoben.
Sind mehrere Personen einer Familie Mitglied, wird ein Familienbeitrag gewährt, der alle Kinder dieser Familie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einschließt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§7 Organ des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Alle Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich.
Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.
Die „Hexenmeute“ bedarf der Berufung und Bestätigung der jährlichen Mitgliederversammlung, soweit es sich um Mitglieder handelt, die nicht durch Kraft ihres Amtes automatisch diesem Gremium angehören.
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet zum Ende jeden Geschäftsjahres statt.
Die Einladung hat durch mindestens einmalige Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse, spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
Die Wahlen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben. Wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen, oder es von einem Mitglied gewünscht wird, muss die Wahl geheim erfolgen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge müssen von den Antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zurückgewiesen werden. Zulässig sind „Anträge zur Tagesordnung“ (Abänderung der Reihenfolge der Tagesordnung) und „zur Geschäftsordnung“ (Beratung eins TOP zurück zu stellen, Ende einer Diskussion zu einem TOP, zur Abstimmung etc.)
Auch während des Geschäftsjahres kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, wenn
Der Antrag b) ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
§9 Protokollführung
Der Schriftführer ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung und in Sitzungen Protokoll zu führen. In das Protokoll ist das Ergebnis aller behandelten Punkte aufzunehmen. Bei Beschlüssen oder Wahlen muss aus dem Protokoll das Abstimmungsergebnis zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Schriftführer, vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren an der Versammlung teilnehmendem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand ist Organ des „Vereins“, das Handeln des Vorstandes ist eigenes Handeln des Vereins, für das er haftet.
Der Vorstand besteht aus dem
die bei Vorstandsbeschlüssen gleichberechtigt über je eine Stimme verfügen.
Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB jeweils alleine.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur dann als Vertreter nach §26 BGB auftritt, wenn der 1.Vorsitzende seine Amtsgeschäfte nicht mehr wahrnehmen kann.
Er übernimmt dann diese Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit anstehenden Wahlen. Die Übernahme dieser Aufgabe ist dem Amtsgericht anzuzeigen.
Rechtsgeschäfte des 1.Vorsitzenden über 500 € bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Der 1.Vorsitzende unterrichtet den Vorstand über die laufenden Geschäfte und trifft gemeinsam mit diesem Gremium die Entscheidungen über den Verein.
Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr, das Protokollieren, die Korrespondenz mit der örtlichen Presse, der Internetauftritt des Vereins und die Führung des Archivs.
Dem Schatzmeister obliegen die Geldgeschäfte des Vereins, er führt das Kassenbuch und ist für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Zahlungsanweisungen bedürfen in jedem Fall zusätzlich der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen.
Der Vorstand kann, in Absprache mit der Mitgliederversammlung, Aufgabenbereiche an einzelne Personen die der Hexenmeute angehören übertragen (z.B. Führen des Internetauftrittes, Gerätewart, Zeltmeister, etc.)
§ 11 Die Hexenmeute
Alle Mitglieder des Vorstandes gehören aufgrund ihres Amtes automatisch der „Hexenmeute“ an.
Die „Hexenmeute“ setzt aus den aktiven Hästrägern mit Holzmaske zusammen.
Eine Berufung in die „Hexenmeute“ wird als Ehrensache angesehen und kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss in der Vorstandschaft erfolgen.
Alle Mitglieder der „Hexenmeute“ müssen Mitglieder des Vereins sein.
Die „Hexenmeute“ hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in ihrer Arbeit zu unterstützen und bei Entscheidungsfindungen mitzuhelfen. Nach der Koordination durch die Vorstandschaft, repräsentiert die Hexenmeute den Verein nach Außen (z.B. Umzugsteilnahme in und außerhalb Buchens).
Die Beschaffung des Hexenkostümes obliegt dem Vorstand (unter Absprache mit dem Mitglied, wegen z.B. Größe, Gesichtsfeld) und wird ohne Preisaufschlag, nummeriert und gekennzeichnet, an das Mitglied berechnet.
Die Reinigung und Instandhaltung sowie die dadurch anfallenden Kosten obliegen jedem Mitglied selbst.
§12 Rechnungslegung
„Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“
§13 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder erfolgen. Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und hinreichend begründet werden.
Der Verein wird auch dann als aufgelöst betrachtet, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne dieser Satzung, zu verwenden hat.
§14 Annahme der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung der „Morrehexe Buchen e.V.“ am 02.04.2017 mit der entsprechenden Stimmenmehrheit angenommen worden.
Buchen, 02.04.2017
Gez. Die Mitgliederversammlung